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Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz: FGG-Reform)
Im September 2008 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verabschiedet. Es wird zum 01.09.2009 in Kraft treten. In diesem Gesetz wird das Familienverfahrensrecht vollständig neu geordnet. In Bezug auf das Thema häusliche Gewalt sowie damit zusammenhängende Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ist im Gesetzgebungsverfahren seitens der Anti-Gewalt-Projekte der Gesetzesentwurf kritisiert worden. Von den Änderungsvorschlägen sind einige aufgegriffen worden, andere jedoch nicht oder nicht weit reichend genug. Angesichts des abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens soll nun versucht werden, die Umsetzung des Gesetzes so gut wie möglich an den Bedürfnissen Gewalt betroffener Frauen zu orientieren. Die Bund-Länder-AG häusliche Gewalt hat eine Unterarbeitsgruppe (moderiert von BIG) eingerichtet, die sich mit dieser Frage befasst und geeignete Maßnahmen diskutiert.
Für weitere Informationen siehe folgende Zusammenstellung der Problemfelder:
Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG-/FGG-Reform) in der Form des Regierungsentwurfs wird im Vergleich zum Regierungsentwurf mit nur wenigen Änderungen in Kraft treten (per 01.09.2009). Von den Vorschlägen, die für den Bereich der häuslichen Gewalt relevant sind, sind u.a. folgende Änderungen oder darüber hinaus auch Neuerungen verabschiedet worden:
- Minderjährige sind ab 14 verfahrensfähig (§ 9 I Nr. 3 FGG-RG),
- Mitteilungspflichten gegenüber den Familiengerichten (§ 22 a FGG-RG),
- Herausnahme eines Beweisantragsrechts (vorher § 29 II FGG-RG-E),
- die Möglichkeit getrennter Anhörungen (§§ 33, 157 II FGG-RG),
- keine Anfechtung eines Umgangsausschlusses im Verfahren über eine einstweilige Anordnung (§ 57 S. 2 a.E. FGG-RG-E),
- Regelung zu Ordnungsmitteln wurde von Soll- zu Kann-Vorschrift abgeschwächt (§ 89 I FGG-RG),
- bei einseitigem Aufenthaltswechsel des Kindes kann Fluchtsituation berücksichtigt werden (§ 154 S. 2 a.E. FGG-RG),
- eine Mitteilung über GewSchG-Anordnungen geht an die Polizei (§ 216 a FGG-RG)
- Einheitliche Zuständigkeit in Gewaltschutzsachen beim Familiengericht (von Anfang an im Gesetzesentwurf vorgesehen).
Folgende kritische Überlegungen sind bei der Umsetzung zu diskutieren:
Grundsätzlich zu begrüßende Möglichkeit einer getrennten Anhörung |
Dieser Vorteil darf nicht darüber hinweg täuschen, dass die weit größeren Gefahren eines Übergriffs bei der Durchführung des Umgangsrechts, also bei der Übergabe des Kindes und bei der Verabredung der Umgangstermine, bestehen. Hierfür muss weiterhin das Bewusstsein geschärft werden. |
Verfahrensgrundsätze und –vorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Umgangsrecht |
Beschleunigungsgrundsatz, Einigungsgebote, Beratungsdruck und Sanktionen bei mangelnder Gewährung des Umgangsrechts haben Auswirkungen auf das materielle Recht, d.h. der Gewährung und Durchführung des Umgangsrechts (zu Lasten Gewalt betroffener Frauen). |
Angleichung der Rechtsmittelmöglichkeiten im Bereich des Eilverfahrens beim Umgangsrecht (d.h. Unanfechtbarkeit von Umgangsentscheidungen) |
Äußerliche Ausgewogenheit liegt zwar vor; Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass ein zwangsweise durchgeführter Umgang erheblichen Schaden anrichten kann, was nahe legt, dass ein fehlendes Rechtsmittel hier schwerer wiegt als bei der Anordnung eines Ausschlusses des Umgangs. |
Gebot zur schnellen Regelung des Umgangsrechts |
Die Ergebnisse der Forschung empfehlen in Fällen häuslicher Gewalt andere Vorgehensweisen |
Sanktionen bei der Durchführung des Umgangsrechts |
Im neuen Gesetz sind keine deutlichen Sanktionsmittel geschaffen worden, die bei Gewaltausübung während des Umgangs oder Missbrauch des Umgangsrechts zu Lasten der Gewalt betroffenen Mutter zum Tragen kommen. |
Der Einsatz von Ordnungsmitteln (anstatt der bisher vorgesehenen Zwangsmittel) ist zu einer „kann“-Vorschrift abgeschwächt worden |
Ordnungsmittel sind zur Durchsetzung von Rechten am Kind nicht geeignet – insbesondere vor dem Hintergrund häuslicher Gewalt – |
Vorranggebot für Kindschaftssachen |
Es besteht die Besorgnis, dass die Konkurrenz zwischen Gewaltschutz und Kindschaftsrecht verstärkt wird und Eil- und Schutzaspekte in den Hintergrund treten (Kapazitätenfrage) |
Einigungsgebot |
Die Herausnahme von Vereinbarungen bei Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist zu begrüßen. In Kindschaftssachen, bei denen häusliche Gewalt eine Rolle spielt, ist eine solche Beschränkung nicht vorgesehen. |
Dorothea Hecht
Berliner Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt – BIG e.V.
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