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Nachtrag zur Kostenaufstellung für Verfahren nach dem GewSchG

Im letzten Newsletter haben wir eine Übersicht über die Kosten des GewSchG veröffentlicht.
In der Nr. 1 der Tabelle, also Kosten einer einstweiligen Verfügung nach § 1 GewSchG vor dem Zivilgericht sind diese auf der Basis eines Gegenstandswerts, nach dem sich die Anwaltsvergütung und die Gerichtskosten in Tabellen ablesen lassen, von 3.000 EUR berechnet worden. Dieser Wert ergibt sich aus dem Gesetz: § 100 a Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG.
Aufgrund einiger Rückfragen und Rückmeldungen haben wir diese Angaben noch einmal geprüft.

In der Praxis werden bei einstweiligen Verfügungen vor den Zivilgerichten hier in Berlin auch Gegenstandswerte von 500 und 1.000 EUR festgesetzt. In einem gängigen Praktiker-Kommentar wird neben dem Wert von 3.000 EUR auch der Wert 500 EUR genannt. Für den niedrigeren Wert werden darin jedoch keine gesetzlichen Grundlagen genannt. Bei Annahme dieses Wertes besteht auch keine Deckungsgleichheit zu den Verfahren, die nach § 1 GewSchG vor den Familiengerichten geführt werden. Dort ist nämlich auch beim einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig das Hauptsacheverfahren zu betreiben, für das nach o. g. Paragraphenkette ein Gegenstandswert von 3.000 EUR anzusetzen ist.

Es scheint dennoch eine gerichtliche Praxis zu geben, nach der deutlich niedrigere Gegenstandswerte festgesetzt werden. Dies hat einerseits den Vorteil, dass für die betroffene Frau, falls ihr Antrag zurückgewiesen wird, nicht so hohe Kosten entstehen. Es hat andererseits den Nachteil, dass ein niedriger Streitwert Bedeutungslosigkeit suggeriert.

Für das Verfahren (aus einem Gegenstandswert von 500 EUR) würden Gerichtskosten in Höhe von 52,50 EUR (also immer noch mehr als beim Familiengericht) entstehen. Die Höhe der Anwaltsvergütung für die anwaltliche Vertretung einer Partei beträgt dann 153,70 EUR.