Neue Weisung des Berliner Senators für Inneres zur Anwendung der §§ 31 und 37 Aufenthaltsgesetz
Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
hier: §§ 31, 37 AufenthG
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat im März 2005 einen umfangreichen Beschluss zur Bekämpfung von Zwangsverheiratung gefasst.
Es hat auch Anregungen gegeben, wie bestimmte ausländerrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Zwangsverheiratung anzuwenden sind und den Senat gebeten, auf Bundesebene hinsichtlich möglicher Gesetzesänderungen initiativ zu werden.
Im Vorgriff darauf gebe ich folgende ergänzende Anwendungshinweise:
1. Zu § 31 AufenthG – eigenständiges Aufenthaltsrecht –
Die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern – die nahezu identisch sind mit den Verwaltungsvorschriften zu § 19 AuslG – enthalten Kriterien, in denen zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG bereits vor Ablauf des zweijährigen ehelichen Zusammenlebens die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht fortdauert. So werden Eigenarten des Rechts- oder Kulturkreises im Herkunftsstaat ausdrücklich benannt, die zu einer erheblichen rechtlichen oder gesellschaftlichen Diskriminierung des betroffenen Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft führen können. Darunter fallen im Einzelfall auch die Folgen der nur unter Druck und Zwang geschlossenen Ehen.
Insbesondere ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG gegeben sind, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass eine unter Zwang eingegangene Ehe regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange auch für die Zukunft zur Folge haben kann.
2. Zu § 37 AufenthG – Recht auf Wiederkehr -
Hier aufgewachsenen Ausländern, die nur unter Drohung und Zwang ins Herkunftsland oder einen anderen Staat verheiratet worden sind, soll die Rückkehr nach Deutschland – ggf. nach Auflösung der unter Zwang geschlossenen Ehe – auch dann ermöglicht werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllen.
Opfer von Zwangsverheiratung ist als besondere Härte im Sinne des § 37 Abs. 2 AufenthG anzusehen, d.h. die Rückkehr kann auch dann ermöglicht werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – achtjähriger Aufenthalt bzw. sechs Schuljahre – und § 37 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG – Antragstellung nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise nicht erfüllt sind. Der Lebensunterhalt muss allerdings in jedem Fall gesichert sein.
Dr. Körting
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