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Die Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes Fragen1, Problemstellungen und mögliche Lösungen; "FAQ" - Dieser Artikel ist in ausführlicher Form veröffentlicht in: "Rechtshandbuch für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte" von Petra Brackert/Gabriele Hoffmeister-Schönfelder (Hrsg.), Verlag Dashöfer, ISBN 3-931832-44-9, 11. Ergänzungslieferung 07/2004, und wird mit freundlicher Genehmigung des Verlages auf dieser Website als Kurzfassung präsentiert. Seit über drei Jahren ist das Gewaltschutzgesetz2 (GewSchG) in Kraft. Die Rückmeldungen aus der Praxis sind unterschiedlich. Teilweise wird begrüßt, dass allein durch die Existenz des Gesetzes eine andere Öffentlichkeit hergestellt wurde, teilweise wird kritisiert, dass die Anwendung des Gesetzes und einige Regelungen zu wünschen übrig lassen. Inzwischen liegen die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitforschung zum Gewaltschutzgesetz vor, die im Auftrag des federführenden Bundesministeriums der Justiz durchgeführt wurde3. Der folgende Praxisleitfaden orientiert sich an Beobachtungen aus der Praxis. Die vorgeschlagenen Lösungswege erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es besteht auch keine Gewähr, dass sie mit den Gegebenheiten vor Ort übereinstimmen. Sie ersetzen keine rechtliche Beratung. Aufgrund der Komplexität des Themas und des Wandels der Rechtsprechung kann eine Haftung nicht übernommen werden. 1. Überlegungen zur Antragstellung: 1.1 Entscheidungsfindung Ich befürchte, dass jedwede offizielle Maßnahme meinen Partner wütend macht und zu noch aggressiverer Gewalt herausfordern könnte. Die Entscheidung, einen Antrag nach dem GewSchG zu stellen, muss individuell getroffen werden und hängt von den jeweils vorliegenden Verhältnissen ab. Im Gegensatz zu polizeilichen Maßnahmen oder strafrechtlichen Verfahren liegt die zivilrechtliche Vorgehensweise allein in der Regie der Antragstellerin. Einige Polizeigesetze ermöglichen eine Wegweisung nur dann, wenn die Betroffene schon beim polizeilichen Einsatz zum Ausdruck bringt, dass sie eine zivilrechtliche Wohnungszuweisung beantragen wird. Grundsätzlich sollte die Betroffen nachdrücklich gegen die Gewalttaten vorgehen und dazu ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Gleichzeitig müssen reale Gefährdungen im Blick behalten werden! 1.2 Unterstützung bei der Antragstellung Sollte ich den Antrag allein oder mit anwaltlicher Unterstützung stellen, persönlich bei Gericht abgeben oder per Briefeinwurf bzw. Postversand zum Gericht schicken? Für Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz besteht kein Anwaltszwang, d. h. die Betroffene kann ihren Antrag selbst oder mit Hilfe von Frauenberatungseinrichtungen (s. Adressen in unserem Adressteil) z. B. anhand der Schutzantragsformulare von BIG4 formulieren und sich vor Gericht selbst vertreten. Dafür spricht bei Eilverfahren in erster Linie das Zeit- und Kostenargument. Denn um z. B. innerhalb der Frist einer polizeilichen Wegweisung zu reagieren, ist häufig ein Antrag bei der Rechtsantragstelle oder Abgabe eines fertigen unterschriebenen Antrags bei der Posteingangsstelle der schnellste Weg. Die Zuständigkeit des Gerichts (Familien- oder Zivilgericht sowie die örtliche Zuständigkeit) richtet sich danach, ob ein gemeinsamer Haushalt besteht bzw. nicht länger als sechs Monate aufgelöst ist (= Familiengericht) oder ob der Haushalt länger als sechs Monate nicht mehr besteht bzw. es nie einen gegeben hat (= Zivilgericht). Bei der örtlichen Zuständigkeit bestehen mehrere Möglichkeiten, z.B. Ort der Wohnung, Wohnort des Antragsgegners oder Ort der unerlaubten Handlung). Ein Eilantrag wird am gleichen Tag aufgenommen und der zuständigen oder diensthabenden RichterIn vorgelegt. Diese wird ggf. die Antragstellerin noch einmal anhören und dann entscheiden, ob eine sofortige Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht oder vorab eine Stellungnahme oder Anhörung des Antragsgegners erfolgen soll, so dass erst später entschieden wird. Da die Formulierung des Antrages und der Vortrag in der mündlichen Verhandlung wesentliche Voraussetzungen für den Erfolg in der Sache und den sich daraus ergebenden Schutz sind, ist ggf. eine anwaltliche Vertretung in Erwägung zu ziehen. Dafür sollte eine RechtsanwältIn gewählt werden, die sich mit der Materie umfassend auskennt und ausreichend Mühe auf die Antragstellung verwendet. Hinsichtlich der Kosten kann es passieren, dass für eine prozesskostenhilfeberechtigte Antragstellerin zwar die Gerichtskosten durch die Staatskasse übernommen werden, aber eine Beiordnung einer RechtsanwältIn nicht erfolgt. Dem Argument, dass es sich um eine einfache Materie handelt, für die eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich sei, muss entgegengetreten werden, da sich in der Praxis viele Fallstricke bei der Anwendung des Gesetzes zeigen. Dementsprechend empfiehlt es sich, schon bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Wird der Antrag bei Gericht in den Hausbriefkasten eingeworfen oder per Post geschickt, sind die Postlaufzeiten und der sog. Geschäftsgang einzurechnen, die mehrere Tage betragen können. 2. Rechtsantragstelle 2.1 Erste Vorsprache Was tue ich, wenn mir schon in der Rechtsantragstelle gesagt wird, der Antrag hätte keine Aussicht auf Erfolg ("Der Antrag hat keinen Zweck; Wieso ziehen Sie nicht einfach aus; Lassen Sie sich doch eine Geheimnummer geben; Sie bleiben auf den Kosten sitzen")? Die RechtspflegerIn hat jeden ernstlichen Antrag aufzunehmen und der zuständigen RichterIn zuzuführen. Erst dieseR entscheidet über die Erfolgsaussicht des Antrags. Lehnt es die RechtspflegerIn ab, einen Antrag aufzunehmen, sollte sich die Betroffene dies schriftlich mit Angabe des Namens und der Gründe bestätigen lassen und ggf. eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen. Gleichzeitig ist in diesem Fall zu empfehlen, den Antrag selbst schriftlich zu Gericht zu geben, damit es in der Sache weitergeht. Wird Betroffenen bei der Vorsprache bei Gericht entgegengehalten, die "Sache sei doch nicht so schlimm", "sie solle sich doch die Antragstellung noch einmal überlegen", "ein Beschluss habe doch sowieso keinen Zweck", sollten sie bzw. ihre Unterstützerin verdeutlichen: Der Entschluss eines Opfers, ein Gerichtsverfahren anzustrengen, wird in der Regel nicht leichtfertig und überstürzt getroffen. Auch kostet es ein Opfer einer langjährigen Gewaltbeziehung sehr viel Kraft, seine Geschichte immer wieder - in allen Einzelheiten, vor offiziellen Stellen - zu erzählen. Welche Unterlagen muss ich mitbringen? Ganz wichtig ist ein Ausweisdokument, aus dem sich ergibt, wer den Antrag stellt. Bei Anträgen nach dem GewSchG sollten Beweismittel wie polizeiliche Protokolle, Kopie der Wegweisungsverfügung, Fotos, Atteste, Zeugenaussagen, ggf. Geburtsurkunden der Kinder und evtl. der Mietvertrag mitgebracht werden. Was muss ich beachten, wenn ich meinen Antrag in der Rechtsantragstelle unterschreibe? Auch wenn eine RechtspflegerIn den Antrag aufnimmt und sich in der Niederschrift eigener Formulierungen oder vorhandener Textbausteine bedient, darf sich die Antragstellerin nicht darauf verlassen, dass "schon alles richtig sei" bzw. die RechtspflegerIn den Antrag so aufgenommen haben wird, dass er erfolgreich beschieden werden wird. Möglicherweise werden infolge Zeitmangels oder Verständigungsprobleme nicht alle Schilderungen der Antragstellerin aufgenommen, so dass eventuell wesentliche Tatsachen nicht erscheinen oder in einen anderen Zusammenhang gebracht werden. Da jedoch bestimmte Tatbestandsmerkmale aus dem Gesetz durch die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel unterlegt sein müssen, kommt es auf genaue und deutliche Formulierungen an. Wenn die Betroffene das Gefühl hat, wesentliche Informationen tauchen in dem Antrag nicht (mehr) auf, muss sie das sofort korrigieren lassen, da ein nachträglicher Vortrag gerade im Eilverfahren äußerst mühsam oder zu spät ist. Die Zeit zum Durchlesen sollte sich die Antragstellerin nehmen. Dabei ist ganz besonders wichtig, dass gerade bei Eilanträgen zur Glaubhaftmachung des Vortrags eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und dem Antrag beigefügt wird. Sollte die Antragstellerin hier etwas unterschreiben, was nicht richtig ist, kann dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Deshalb ist hier höchste Aufmerksamkeit gefragt! 2.2 Zuständigkeitsfragen Die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht eindeutig, die RechtspflegerIn will mich zu einem anderen Gericht schicken. Entstehen Nachteile, wenn ich meinen Antrag trotzdem bei dem Gericht stelle, bei dem ich mich gerade befinde? Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich danach, ob ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt existiert bzw. nicht länger als sechs Monate aufgelöst ist. Dann ist das Familiengericht zuständig. In den anderen Fällen ist das allgemeine Zivilgericht aufzusuchen. Grundsätzlich geht es sicherlich am schnellsten, wenn der Antrag beim zuständigen Gericht gestellt wird. Aber in den Fällen, in denen sich möglicherweise Zweifel an der Zuständigkeit ergeben, könnten diese beim dann erneut aufgesuchten Gericht ebenso bestehen. Letztlich entscheidet über die Zuständigkeit die RichterIn. Sollte sie sich für unzuständig halten, wird sie den Antrag an das zuständige Gericht weiterleiten. In fraglichen Fällen sollte ein Abgabe-/Verweisungsantrag gleich mitgestellt werden. An einigen Gerichten wird es bereits so gehandhabt, dass auch bei offenkundiger Unzuständigkeit der Antrag aufgenommen wird, die Antragstellerin entsprechend belehrt wird und auf ihren Antrag hin eine Abgabe an das zuständige Gericht erfolgt. Es ist dann also abzuwägen, ob der durch die Weiterleitung des Antrags entstehende Zeitverlust hinnehmbar ist oder ob die Antragstellerin erneut Wege und Wartezeiten auf sich nehmen will. 3. Richterliche Entscheidungsfindung 3.1 Persönliche Antragstellung vor Ort Besteht ein Anspruch auf eine sofortige Besprechung der Sache mit der RichterIn? Warum sollte die Antragstellerin im Gericht bleiben? Nachdem der RichterIn in Eilverfahren die Akte vorgelegt wurde, prüft sie, ob alle relevanten Tatsachen und Beweismittel vorliegen, um eine sofortige Entscheidung treffen zu können. Oft bestehen noch Informationslücken, die die RichterIn gern im persönlichen Gespräch klären möchte. Sie ist aber zu einer Besprechung mit der Antragstellerin nicht verpflichtet. Grundsätzlich sollte der Antrag so gefasst sein und alle Beweismittel enthalten, dass die Entscheidung ohne weitere Nachfragen ergehen könnte. Fasst die RichterIn den Beschluss ab, kann ihn die Betroffene sofort nach der Ausfertigung erhalten. Kann ich eine Begleitperson zu dem Gespräch mit der RichterIn mitbringen? Das Gesetz geht beim Familiengericht von der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens aus, 3.2 Antragsformulierung Ich habe einige Beweismittel wie ärztliche Atteste, die Zeugenaussage meiner Nachbarin und Fotos für die Antragstellung zur Rechtsantragstelle mitgebracht. Die polizeilichen Protokolle sind mir nicht ausgehändigt worden. Wie kann ich dem Gericht dennoch von deren Inhalt Kenntnis geben? In der Regel erhält die Betroffene von einer Wegweisungsverfügung durch die Polizei eine Durchschrift und ggf. auch ein Protokoll, das die Antragstellerin vorlegen kann. Bei einer polizeilichen Anzeige wird jedoch nur eine Vorgangsnummer mitgeteilt. Bei Verfahren nach dem GewSchG vor dem Familiengericht können bei entsprechender Anregung durch die Antragstellerin durch die RichterIn Polizeiberichte zu der benannten Vorgangsnummer angefordert werden. Einige RichterInnen verfolgen diese Angabe nicht, da sie sich aus eigener Anschauung eine Meinung bilden wollen. Die Betroffene sollte die Beiziehung der polizeilichen Unterlagen dennoch deutlich einfordern, da die Polizei vor Ort unmittelbare Beobachtungen und Aufzeichnungen liefern kann, die sich im Nachhinein durch Anhörungen nicht mehr nachvollziehen lassen. Im Verfahren vor dem Zivilgericht kann die Beiziehung der polizeilichen Vorgangsakte als Beweismittel angeführt werden. Allerdings wird dies im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht ausreichen, da für die Eilentscheidung die Beweismittel quasi sofort zur Verfügung stehen müssen. In jedem Fall ist noch einmal dringend anzuraten, möglichst viele Beweismittel schon bei der Antragstellung beizufügen. Ich habe in meinem Antrag mehrere Fälle der körperlichen und verbalen Übergriffe geschildert. Einige lagen auch schon länger zurück. Das Gericht hielt diesen Vortrag nicht für ausreichend und hat wegen der älteren Vorfälle die Eilbedürftigkeit verneint. Wie kann ich meinen Antrag besser formulieren? Im Zivilrecht gilt der Beibringungsgrundsatz, d.h. die antragstellende Person muss alle Tatsachen, die den Anspruch stützen, vortragen und entsprechende Beweismittel in den Prozess einführen. Ist bereits der vorgetragene Sachverhalt nicht überzeugend, wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Reicht der Sachvortrag zwar aus, wird aber durch die Erwiderung des Gegners und dessen Gegenbeweis entkräftet, lehnt das Gericht auf Grund der Gleichberechtigung der vorgetragenen Argumente den Antrag ab. Eine Besonderheit besteht allerdings im Verfahren nach dem GewSchG vor dem Familiengericht, nach dem das Gericht von Amts wegen zu ermitteln hat, das heißt auch eigene Sachverhaltsaufklärung betreiben kann und muss. Dies wird es in der Regel nur dann tun, wenn es entsprechende Anhaltspunkte und Angaben in der Antragsschrift findet, also zum Beispiel die Beiziehung von Akten, polizeilicher Protokolle und die Anhörung von Behördenvertretern angeregt wird. Länger zurückliegende Fälle können durchaus erwähnt werden. Es sollte jedoch verdeutlicht werden, dass dies vor allem die besondere Intensität der Verhaltensweisen des Antragsgegners unterstreichen soll (etwa: "schon vor zwei Jahren gab es folgende Vorfälle ...genau beschreiben. Es ist zu befürchten, dass er aufgrund der aktuellen Situation wieder so reagieren wird ... genau beschreiben.) 3.3 Rechtliche Abgrenzungsfragen Was ist der Unterschied zwischen einer einstweiligen Anordnung und einer einstweiligen Verfügung? Sowohl die einstweilige Anordnung als auch die einstweilige Verfügung sind Beschlüsse, die in einem Eilverfahren erlassen werden. Wird ein Antrag nach dem GewSchG beim Familiengericht gestellt, muss eine einstweilige Anordnung (und gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren) beantragt werden. Beim allgemeinen Zivilgericht hingegen werden einstweilige Verfügungen erlassen. Der Grund für die unterschiedlichen Bezeichnungen liegt in den jeweils angewandten Verfahrensordnungen, aus denen auch unterschiedliche prozessrechtliche Vorgaben folgen. So kann z. B. ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung nur im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren gestellt werden, bei der einstweiligen Verfügung ist ein solches nicht zwingend erforderlich. Hingegen muss die Antragstellerin selbst veranlassen, dass eine einstweilige Verfügung dem Antragsgegner binnen Monatsfrist zugestellt wird. Ich lebe in Trennung von meinem Ehemann bzw. habe vor, mich zu trennen. Ich möchte mir die Ehewohnung zuweisen lassen. Sollte ich besser nach § 2 GewSchG oder nach § 1361 b BGB vorgehen? Beide Regelungen sind für Eheleute anwendbar. Folgende Unterscheidungen sind anzuführen: § 2 GewSchG setzt eine Tat im Sinne des § 1GewSchG voraus, d. h. dass beim Vorliegen von Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzungen bzw. Drohungen eine Wohnungszuweisung, und zwar zur alleinigen Nutzung, erfolgen muss. In der Folge wird aber unter Umständen eine befristete Zuweisung der Wohnung ausgesprochen. Auch ist die Frist des Abs. 3 Nr. 2 zu beachten, nach der rechtzeitig (innerhalb von drei Monaten) kundgetan werden muss, dass eine alleinige Nutzung der Wohnung verlangt wird. § 1361 b BGB setzt eine bestehende oder beabsichtigte Trennung voraus und ermöglicht beim Vorliegen einer unbilligen Härte, die das Zusammenleben unzumutbar macht, eine Wohnungszuweisung. Dazu gehören neben tätlichen Angriffen auch die psychische Gewalt oder Beeinträchtigungen des Kindeswohls. Allerdings kommt als milderer Eingriff auch eine Aufteilung der Wohnung in Betracht. Wenn Gewalttaten im Sinne des § 1 GewSchG vorliegen, ist in der Regel die gesamte Wohnung zuzuweisen. Die gerichtliche Zuweisung muss nicht befristet werden. Wenn nach Verlassen der Ehewohnung nicht innerhalb von sechs Monaten ein Rückkehrwille angezeigt wurde, ist die Geltendmachung eines Nutzungsrechts ausgeschlossen. Beide Regelungen zur Wohnungszuweisung weisen also Überschneidungen auf, teilweise aber auch ausschließliche Voraussetzungen. Im Einzelnen muss für den Sachverhalt die passende oder ggf. taktisch günstigere Vorschrift herangezogen werden. 3.4 Mündliche Verhandlung Ich habe große Angst, bei der mündlichen Verhandlung mit dem Antragsgegner zusammenzutreffen. Es besteht Grundsatz der mündlichen Verhandlung und der gleichzeitigen Anwesenheit aller Prozessbeteiligten. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf getrennte Anhörung der Parteien zu stellen. Technisch und kapazitätsbedingt ist es jedoch schwierig, den jeweils anderen über die Anhörungen zu informieren. Dennoch sollte dieser Antrag mit einer guten Argumentation hinsichtlich der Gefährlichkeit, der Verwertbarkeit der Anhörungsergebnisse, der Gefährdung vor und nach der Verhandlung gestellt werden. Ein ablehnender Beschluss ist als prozessleitende Verfügung allein nicht anfechtbar, sondern nur im Rahmen einer weiteren Instanz zu beleuchten. Bei anwaltlicher Vertretung könnte die Entbindung vom persönlichen Erscheinen beantragt werden. Wird diesem Antrag nicht entsprochen, bleibt noch die Möglichkeit, die Hinzuziehung eines Wachtmeisters mit dem Hinweis auf die Gefährlichkeit und etwaigen Waffenbesitz zu beantragen. In besonderen Ausnahmefällen ist es auch schon gelungen, polizeilichen Begleitschutz bis zum Gerichtsgebäude zu erwirken - oft dann aber eher für die begleitenden Beraterinnen aus Unterstützungseinrichtungen. Die Antragstellerin kann beantragen, dass sie diese als Beistand zur Verhandlung mitbringen darf. 4. Wirkung vorhandener Beschlüsse 4.1 Vorgehensweise nach Erhalt des Beschlusses Ich habe einen Beschluss nach GewSchG beim Zivilgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren erhalten. Ich wurde dort nicht darüber informiert, dass ich die Zustellung des Beschlusses innerhalb eines Monats selbst bewirken muss. Einstweilige Verfügungen müssen im so genannten Parteibetrieb zugestellt werden, d. h. die Antragstellerin muss selbst innerhalb der Monatsfrist eine Gerichtsvollzieherin beauftragen, die den Beschluss an den Antragsgegner zustellt. Grundsätzlich darf das Gericht nicht rechtsberatend tätig werden. Insofern werden derartige Informationen im Regelfall nicht ohne Weiteres mit der Aushändigung des Beschlusses verbunden. Um so wichtiger ist es für die Betroffenen, dass sie durch Beratungsstellen oder juristischen Beistand umfassend über die weiteren Schritte aufgeklärt werden. Ich habe einen Beschluss nach § 1 GewSchG - eine Schutzanordnung - erwirkt. Der Antragsgegner ignoriert die getroffenen Verfügungen. Was muss ich nun tun? Es muss auf mehreren Ebenen gehandelt werden. Es kann die Polizei gerufen werden, die nun strafrechtlich oder erneut polizeirechtlich vorgehen wird. Es könnte eine GerichtsvollzieherIn gerufen werden, die für die Einhaltung des Beschlusses – kurzfristig – durch Ermahnung und zwangsweise Entfernung des Täters sorgen kann. Möglicherweise ist es aber schwierig, rechtzeitig eine VollstreckungsbeamtIn zu erreichen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Vollstreckung des Beschlusses nach Vollstreckungsrecht. Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz werden grundsätzlich erst mit der Rechtskraft wirksam. Um dem Opfer jedoch schon vorher die Vollstreckung zu ermöglichen und den Täter einem gewissen Überraschungseffekt auszusetzen, können die Beschlüsse, die beim Familiengericht erlassen wurden, schon vor der Zustellung für wirksam und vollstreckbar erklärt werden, § 64 b Abs. 3 FGG5. Dies gilt allerdings nur für Anordnungen, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind. Die Zwangsvollstreckung selbst erfolgt nach den Regeln der ZPO6, insbesondere nach den Vorschriften für die Räumungsvollstreckung und des unmittelbaren Zwangs. Werden Unterlassungsgebote nicht beachtet, können Ordnungsmittel (Ordnungsgeld und Ordnungshaft) beantragt werden. Die Anordnungen nach dem GewSchG sind mehrfach vollstreckbar, d.h. bei wiederholten Verstößen muss nicht jedes Mal eine neue Anordnung beantragt werden. 4.2 Prozesskostenhilfe für die Vollstreckungskosten Ich habe erfolgreich einen Beschluss erwirkt. Vor allem für die sofortige Vollstreckung einer Räumung verlangt die GerichtsvollzieherIn einen Vorschuss. Ich selbst bin prozesskostenhilfeberechtigt. Was kann ich tun? Die für das Verfahren nach dem GewSchG bewilligte Prozesskostenhilfe (PKH) erstreckt sich nicht automatisch auf die Vollstreckung. Es kann aber bei der Antragstellung für den Beschluss nach GewSchG bereits vorsorglich PKH für die Zwangsvollstreckung beantragt werden. Diesem Antrag wird wohl unproblematisch für Räumungstitel entsprochen. Für Beschlüsse, bei denen erst abgewartet wird, ob überhaupt vollstreckt werden muss, scheint die Handhabung unterschiedlich zu sein. Es sollte aber spätestens mit dem Antrag auf Zwangsvollstreckung auch dafür PKH beantragt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse, die durch die Antragstellerin selbst zugestellt werden müssen. Die Zustellungskosten können nämlich beträchtlich sein. 4.3 Änderung der Situation nach Erlass des Beschlusses Wie ist mit einem Beschluss über eine Wohnungszuweisung oder ein Näherungsverbot zu verfahren, wenn sich die Parteien wieder versöhnt haben und der aus der Wohnung gewiesene Partner wieder einziehen möchte? Reicht hier ein Vollstreckungsverzicht oder muss der Beschluss durch Feststellung oder Abänderung aus der Welt geschaffen werden? Solange der Beschluss gültig ist, ist mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen, da ein Verstoß gegen einen Unterlassungsbeschluss vorliegt. Die Rechtsprechung ist hierzu noch nicht eindeutig. In einigen Bundesländern gehen die Polizei bzw. Interventionsstellen in Wegweisungsfällen nachsorgend zu den Betroffenen und werden tätig, wenn der Täter wieder in der Wohnung ist. Insofern ist ein abändernder Beschluss die sichere Vorgehensweise. 4.4 Verhältnis zum Kindschaftsrecht Ich habe ein Näherungsverbot erwirkt. Wie sieht es jetzt mit dem Umgangsrecht aus? Was tue ich, wenn es bereits einen Umgangsrechtsbeschluss gibt oder wenn der Kindesvater einen solchen beantragt? Kann die Mutter eines Kindes ein Kontakt- und Näherungsverbot gegen ihren Partner erreichen, entstehen rechtliche und faktische Probleme, wenn gleichzeitig Umgangskontakte gestaltet werden sollen. Bei der Übergabe des Kindes setzt sie sich erneuten Gefährdungen durch den Täter aus, nicht zu vergessen, dass ihre im Verfahren nach dem GewSchG vorgetragenen Ängste und Befürchtungen auf diese Weise an Gewicht verlieren könnten. Kommt sie den Beschlüssen zum Umgangsrecht nicht nach, drohen ihr gerichtliche Sanktionen. Auch in Fragen des Sorgerechts besteht durch die Gewalttätigkeiten ein Indiz, dass die gemeinsame Sorge nach den Kriterien der Kooperationsfähigkeit und dem Vorliegen eines Grundkonsenses zwischen den Eltern nicht konfliktfrei ausgeübt werden kann. Die Antragstellerin muss also Entsprechendes vortragen, so dass bei Umgangsrechtsentscheidungen - wenn ein Umgangsausschluss nicht erwirkt werden kann - individuelle, sichere Lösungen gefunden werden. Gibt es bereits Umgangsregelungen, muss die Antragstellerin für deren Abänderung sorgen. Einen entsprechenden Antrag muss sie beim Gericht des Aufenthaltsortes des Kindes stellen. Zu empfehlen ist, dass sie sich der Unterstützung des zuständigen Jugendamtes versichert. Gern gehen wir weiteren Fragen aus der Praxis nach. Bitte richten Sie diese über unsere Kontaktdaten an die Berliner Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt – BIG e.V. 1 Die Fragestellungen stammen aus Rückmeldungen und Anfragen an die Berliner Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt – BIG e.V. 2 Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung, vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) 3 Dr. Marina Rupp (Hrsg.): Rechtstatsächliche Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz, Bundesanzeiger-Verlag 2005, ISBN 3-89817-515-4 4 s. http://www.big-koordinierung.de/schutzantrag/ 5 Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit 6 Zivilprozessordnung |
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