BIG Koordinierung | Bei häuslicher Gewalt. Hilfe für Frauen und ihre Kinder

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Stellungnahme der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales zu der Veröffentlichung im BIG Newsletter Ausgabe 8 // Juni 2005 zu dem Thema „Auswirkungen der Änderungen des ICD- 10 GM (2004/2005) auf die Problematik „häusliche Gewalt“

I n der BIG Newsletter Ausgabe 8 wird mitgeteilt, dass die im Rahmen des Gesundheitsstrukturgesetzes veränderte ICD-10 GM Fassung mit Gültigkeit ab 2005 in dem Kapitel XX Tätlicher Angriff (X 85-Y 09) dahingehend verändert wurde, dass die „bisher detaillierten Differenzierungen“ zu Ungunsten des Themenkomplexes häusliche Gewalt verändert worden sind.

Dazu ist Folgendes festzustellen: Beim ICD-10 handelt es sich um ein Diagnoseverschlüsselungssystem. Der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebene ICD-10 Katalog wird weltweit zur Diagnosenklassifikation eingesetzt.

Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung wird vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) die deutschsprachige Ausgabe erstellt und herausgegeben. Nachdem bereits seit dem Jahr 2004 die Vertragsärzte und Krankenhausärzte nach derselben ICD-10 Version verschlüsseln, wurde eine weitere Modifizierung mit dem Ziel, die Diagnosebezogenen Fallgruppen (DRGs) und die ICD-10-GM (German Modifikation)-Verschlüsselungen zu vereinheitlichen, vorgenommen.

Für die Erfassung der Sterblichkeitsrate wird, wie bisher, nach der ICD-10 WHO Version aus dem Kapitel XX „Äußere Ursachen von Morbidität und Mortalität“, in der auch die Diagnosegruppe Tätlicher Angriff (X 85-Y 09) enthalten ist, verschlüsselt. Diese Daten stehen weiterhin der GBE im vollen Umfang zur Verfügung.

Die Verschlüsselung der Krankheitserfassung richtet sich nach wie vor nach dem ICD-10 GM Katalog. Das heißt, es wurde und wird die Hauptdiagnose z. B. Frakturen, Hämatome, etc. kodiert. Bei dem Verschlüsselungscode aus Kapitel XX handelt es sich um Nebendiagnosen, die der Hauptdiagnose hinzugefügt werden können und lediglich im Rahmen der Auswertung der Diagnosebezogenen Fallgruppen (DRG` s) relevant werden können.

Für die Krankheitsstatistik der Gesundheitsberichterstattung (GBE) sind diese Daten nicht zugänglich. Zum einen, da sie entsprechend dem Krankenhausentgeldgesetz (KHEntgG § 21) nur für die Krankenhausplanung genutzt werden dürfen, zum anderen weil vom Statistischen Landesamt für den stationären Bereich nur die anonymisierte Primärdiagnose, nicht aber Nebendiagnosen der GBE zur Verfügung gestellt wird.

Insgesamt gesehen sind die Daten, die unter der Rubrik Tätlicher Angriff geführt werden, nur bedingt aussagekräftig bezogen auf das Ausmaß der gesundheitlichen Auswirkungen der häuslichen Gewalt. Gesundheitliche Folgen wie Schlaflosigkeit, Reizdarm, Suchterkrankungen, reaktive Depressionen etc. kommen wesentlich häufiger vor, werden aber nicht mit der Nebendiagnose ICD-10 GM Tätlicher Angriff(X85- Y09) belegt.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Gegebenheiten ist für die Abbildung gesundheitlicher Folgen der häuslichen Gewalt in der Gesundheitsberichterstattung die Rubrik Tätlicher Angriff von untergeordneter Bedeutung.

Darüber hinaus ist Mitarbeiterinnen von Anti-Gewalt-Einrichtungen von gewaltbetroffenen Frauen berichtet worden, dass Versicherungsträger mit Fragestellungen an die Verursacher, wie es zu der/n Verletzung/en gekommen ist, in einigen Fällen erneut gewalttätige Partnerkonflikte auslösen.

Da es aber ohne Zweifel wichtig und richtig ist, die unbefriedigende Datenlage bezüglich der gesundheitlichen Folgen häuslicher Gewalt zu verbessern, sind Studien wie die Prävalenzstudie von S.I.G.N.A.L. 2004 in diesem Feld wertvoll und wahrscheinlich der zielführendere Ansatz.

Autor: Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales