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FAQ zu STALKING

(erstellt von Silvia Jurtela, Stand 19.7.2005)

1.) Was ist Stalking?

Der Begriff „Stalking“ kommt vom englischen Verb „to stalk“, was soviel wie „anpirschen oder anschleichen an das Wild“ bedeutet.1 Die Stalking-Tat besteht aus vielen kleinen, ständig ablaufenden Belästigungen und Machtdemonstrationen und führt zu einer anhaltenden Bedrohung des Opfers. Betroffen sind oft auch die Familie, die Freunde, die Arbeitskollegen etc. Die häufigsten Mittel, mit denen das Opfer belästigt wird, sind: unerwünschte Telefonanrufe, das Herumtreiben in der Nähe des Opfers, unerwünschte Briefe (E-Mails, SMS, Faxe) Beschimpfungen/Verleumdungen, das Verfolgen des Opfers oder die Kontaktaufnahme über Dritte. In ca einem Drittel der Stalking Fälle kommt es auch zu Drohungen und tatsächlichen Gewalthandlungen durch den Stalker.2

2.) Warum belästigt/verfolgt mich diese Person?

Stalking ist kein Verbrechen aus Liebe oder Begehren. Von Stalking spricht man erst, wenn die Verfolgung länger anhält und sich während dieses Zeitraumes eher steigert als nachlässt. Das Interesse des Stalkers liegt nicht an Ihnen als Opfer. Im Falle des fremden Stalkers bzw. wenn der Stalker nur ein Bekannter ist, entwickelt er eine Besessenheit von der Vorstellung, die er sich von Ihnen als Opfer macht. Diese Gruppe der Stalker unterliegen einer verblendeten Wahrnehmung, sie weisen psychische Erkrankungsformen auf, die zur Einbildung einer nicht existenten Beziehung mit Ihnen als Opfer führen.3 Selbst eindeutige Zurückweisungen werden ignoriert. Jeder Kontakt – wenn auch mit negativem Inhalt – wird gesucht um die emotionale Leere des Stalkers aufzufüllen.4

Im Falle des Stalking durch Ex-Partner geht es um die Aufrechterhaltung von Macht und Kontrolle. Diese Gruppe der Stalker will Sie vorerst mittels Psychoterror zurückgewinnen und Ihnen, wenn das nicht zielführend ist, das Leben bewusst zur Hölle machen.5 Ex-Partner, die stalken, leiden z.T. auch an psychischen Störungen, oft unter narzistischen Persönlichkeitsstörungen. Sie sind durch heftige Aggressionen anderen und sich selbst gegenüber geprägt. Auf tatsächliche oder eingebildete Kränkungen und Zurückweisungen wird überempfindlich reagiert. Misserfolge empfinden sie als unerträgliche Ereignisse, die Steuerungsfähigkeit des eigenen Verhaltens ist in solchen Situationen geschwächt.6

Diese Täter können eine Trennung keinesfalls akzeptieren, keine Kränkung hinnehmen und kein eigenes Verschulden an der Trennung einsehen.7

3.) Wer kann mir helfen, wohin kann ich mich wenden?

Lassen Sie sich bei Opferhilfestellen wie z.B. dem Weißen Ring beraten (www.weisser-ring.de, bundesweites Info-Telefon: 01803/ 34 34 34). Wenn Sie von Ihrem Ex-Partner gestalkt werden, können Ihnen insbesondere auch Frauenberatungsstellen Informationen und Hilfestellungen geben (in Berlin: BIG Hotline: 611 03 00). Schließen Sie sich einer Stalking-Selbsthilfegruppe an (in Berlin: stalkinghilfe@t-online.de). Nutzen Sie das Beratungsangebot im Internet, z. B. unter www.liebeswahn.de, www.stalkingforum.de.

Wenn ein Straftatbestand verwirklicht wurde (siehe Frage 5 b.), können Sie bei der Polizei eine Anzeige erstatten. Bei wiederholten Vorfällen, sollten Sie auch immer wieder Anzeige erstatten, da dies das Verhalten des Stalkers dokumentiert. Erklären Sie den Beamten Ihre Situation. Viele sind bereits mit dem Problemkreis Stalking vertraut.

Wenn sie eine einstweilige Verfügung gegen den Stalker beantragen wollen, (so dass dieser sich Ihnen per gerichtlichem Beschluss nicht mehr nähern darf) ist es ratsam, dass Sie sich an eine/n RechtsanwältIn wenden. Die Formulierung eines Antrages auf einstweilige Verfügung muss, damit diese bewilligt wird, präzise und rechtlich gut fundiert sein.

4.) Welches Vorgehen gegen den Stalker ist möglich?

Gegen Stalking können vier mögliche Strategien angewandt werden:

  • Ignorieren (insbesondere bei fremden Stalkern bzw Bekanntschafts-Stalkern)
  • Konfrontieren (frühzeitig und nur von außen zB durch die Polizei, einen Rechtsanwalt, Mitarbeiter einer Beratungsstelle)
  • Rechtliche Schritte einleiten (Anzeige, einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage etc)
  • Vermittlung durch Dritte (wie Mediatoren oder im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs; Auch wenn Sie diese friedliche Lösung bevorzugen, denken Sie daran, dass auch eine solche Vermittlung für Sie belastend sein kann und wägen Sie ab, ob Sie sich dies zumuten wollen. Vorsicht ist generell geboten, da der Täter z. T. nur mit der Absicht in diese Maßnahmen einwilligt, das Opfer wieder zu sehen und zu belästigen. Mediation ist vor allem im Frühstadium des Stalking möglich und hilfreich.

5.) Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, um das Stalking zu beenden?

 a.) zivilrechtliche Möglichkeiten

In Deutschland wurde Stalking als „Belästigung“ in das Gewaltschutzgesetz aufgenommen. Bei Stalking, das noch nicht die Strafbarkeitsgrenze erreicht hat, gibt es nunmehr diese zivilrechtliche Option. Als Stalking-Opfer können Sie bei Belästigungen einen Gerichtsbeschluss erwirken. Damit kann dem Täter die Kontaktaufnahme mit Ihnen, die Annäherung an Sie oder auch das Betreten Ihrer Wohnung und deren Umgebung verboten werden.8 Wenn Sie mit dem Täter innerhalb der letzten sechs Monate zusammengelebt haben, müssen Sie eine einstweilige Anordnung beim Familiengericht beantragen, ist dies nicht der Fall, beantragen Sie eine einstweilige Verfügung vor dem allgemeinen Zivilgericht. Lässt sich der Stalker dadurch nicht abschrecken und belästigt Sie weiterhin, muss die einstweilige Verfügung konsequent vollstreckt (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) und Strafanzeige gestellt werden. Der Verstoß gegen die Schutzanordnung ist strafbar. Über diesen Umweg des § 4 GewSchG kann es zusätzlich zum zivilrechtlichen Ordnungsgeld (bzw. Ordnungshaft) zu strafrechtlichen Konsequenz (zumeist Geld-, möglich aber auch Freiheitsstrafe) kommen.9 Achtung: Sie müssen bei einem Verstoß gegen die zivilrechtliche Verfügung selbständig vor Gericht beantragen, dass diese vollstreckt werden soll. Um den Täter nach § 4 GewSchG zu bestrafen, müssen sie ihn polizeilich anzeigen. Um diese gerichtlichen Maßnahmen durchzusetzen, brauchen Sie Beweise. Dokumentieren Sie alle Verhaltensweisen des Stalkers. Zeichnen Sie Anrufe auf dem Anrufbeantworter auf, heben Sie Briefe auf, speichern Sie E-Mails oder SMS. Vielleicht kann auch jemand bezeugen, dass Sie diese Person verfolgt oder bedroht hat.

b.) strafrechtliche Möglichkeiten

Einen eigenen Straftatbestand Stalking gibt es derzeit noch nicht. 2004 wurde vom Bundesland Hessen ein Entwurf eines Anti-Stalking-Paragraphen beim Bundesrat eingebracht. Der Bundesrat hat am 18. März 2005 einem eigenen Tatbestand zugestimmt. Das Stalking soll in abgeänderter Weise zur milden Strafdrohung im Entwurf des Bundeslandes Hessen mit Haftstrafen von drei bis zehn Jahren geahndet werden.10 Das Stalking-Verhalten könnte als „Schwere Belästigung“ in einem neuen § 238 StGB eingeführt werden. Zusätzlich zu diesem Entwurf, hat auch das deutsche Justizministerium im April 2005 einen Gesetzesentwurf vorgestellt. Der neue Paragraph „Nachstellung“ würde als § 241b in das Strafgesetzbuch eingefügt werden. In beiden Entwürfen ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für das Grunddelikt (einfaches Stalking) vorgesehen.

Durch sein Handeln kann der Stalker aber bereits jetzt Straftatbestände wie insbesondere Körperverletzung (§§ 223ff StGB), Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185ff StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Ausspähen persönlicher Daten (§ 202a dStGB) oder Sachbeschädigung (§ 303 dStGB) verwirklichen. Viele dieser Delikte sind jedoch Privatklagedelikte (u.a. einfache Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung) und sofern die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse verneint, werden Sie als Opfer auf den Privatklageweg verwiesen. Wenn Sie Anzeige erstatten, müssen Sie bei den so genannten Antragsdelikten (u.a. Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Beleidigung) auch darauf achten, dass Sie die Strafantragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Person des Stalkers einhalten. Da für die Strafverfolgung in diesen Fällen ein gesonderter Antrag von Ihnen notwendig ist, ist es ratsam, gleich bei der Anzeige anzugeben, dass hinsichtlich aller Taten ein Strafantrag gestellt wird.11

Rechtlich nicht erfasst werden kann derzeit das Zusenden von Briefen oder anderen Sendungen mit beunruhigendem Inhalt, sofern keine Beleidigungen oder Bedrohungen in den Briefen enthalten sind bzw. aus dem Inhalt sonstiger Sendungen hervorgehen. Auch die ständige Verfolgung und der Telefonterror, der noch nicht zu einem nachweislichen körperlichen Schaden geführt hat, sind strafrechtlich nicht bekämpfbar.12

6.) Welches Vorgehen ist bei „meinem“ Stalker anzuraten?

Generell sollte nichts angedroht werden, was man nicht einhalten kann, da das Fehlen von Konsequenzen den Stalker zum Weitermachen ermutigt. So ist z.B. die Beantragung einer einstweiligen Verfügung nicht anzuraten, wenn man weiss, dass der Täter kein Geld hat, um das Ordnungsgeld bzw. die Geldstrafe zu bezahlen, und auch eine Haft in Kauf nehmen wird. Einstweilige Verfügungen helfen nur in der ersten Phase des Stalkens, nicht wenn diese „Beziehung“ bereits über Monate oder Jahre geht. Auch eine Anzeige, auf die keine strafrechtlichen Konsequenzen folgen, bestärkt den Täter nur in seinen Handlungen. Das Rufen der Polizei hat oft nicht den gewünschten Effekt, wenn diese nichts unternehmen kann, weil der Stalker gegen kein Gesetz verstoßen hat. Erteilt ihm die Polizei eine Verwarnung, so wird ihm eventuell noch bewusst, dass diese in verhaftet hätte, wenn dies möglich wäre.13 Somit wird ihm keinesfalls der Anreiz genommen weiterzumachen, im Gegenteil, er kann seine Macht umso mehr ausspielen, wenn er von Ihrer Machtlosigkeit Bescheid weiß. Ein Polizeieinsatz oder Gerichtsbeschluss hilft in den Fällen, in denen die Stalker den Unrechtsgehalt ihrer Handlung nicht erkennen, durch das Eingreifen der Behörden schockiert sind und wieder auf den richtigen Weg gewiesen werden.14 Ein kreativer Umgang mit dem jeweiligen Einzelfall ist nötig. Mancher Stalker hat z.B. schon aufgehört, wenn man ihm die Bedrohung seiner Existenz, durch Information seines Arbeitgeber ankündigte.15

Durch juristische Intervention kommt das Opfer in 50 bis 60 % aller Fälle über kurz oder lang dauerhaft zur Ruhe.16 In Fällen, in denen bereits körperliche Gewalt eingesetzt wurde, ist es jedoch risikoreich eine einstweilige Verfügung gegen den Täter zu erwirken bzw Anzeige zu erstatten. Eine Eskalation ist möglich, und dieses Sicherheitsrisiko sollte kalkuliert werden. Eine Einzelfallanalyse ist immer anzuraten, um festzustellen, ob der Täter sich eventuell durch ein Strafverfahren oder eine Verhaftung oder Bestrafung bei Zuwiderhandeln gegen die einstweilige Verfügung abschrecken lässt, oder ob er emotional bereits soweit engagiert ist, dass vernünftige Reaktionen nicht mehr zu erwarten sind.17

7.) Was kann ich unternehmen, wenn der Stalker der Vater meiner Kinder ist und ich daher immer erneuten Belästigungen ausgesetzt bin?

Versucht ein Ex-Partner durch das Sorge- oder Umgangsrecht Sie und Ihre Kinder weiterhin zu kontrollieren oder zu quälen, sollten Sie auf jeden Fall beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen Sorge stellen bzw. einen Ausschluss des Umgangsrechtes beantragen. Hat der Vater ein Umgangsrecht, so wird ihm nämlich unter Umständen die Adresse des Kindes, die Telefonnummer und die Schule des Kindes bekannt sein. Damit wird ihm wieder die Möglichkeit eröffnet, Sie ständig anzurufen mit der Entschuldigung, dass er das Kind sprechen möchte, Ihnen aufzulauern oder Sie direkt bzw. durch Übermittlung des Kindes zu bedrohen.18 Um diese gerichtlichen Maßnahmen durchzusetzen, brauchen Sie Beweise. Dokumentieren Sie alle Verhaltensweisen des Stalkers (siehe Frage 5 a.). Kinder, deren Mütter gestalkt werden, sind dem Klima der ständigen Angst, Einschüchterung und Bedrohung ausgesetzt, was nachhaltige negative Effekte auf deren Entwicklung hat.

8.) Welche Sofortmaßnahmen kann ich treffen?

Nur der absolute und konsequente Abbruch jeglichen Kontaktes zum Stalker wird ihn langfristig davon abhalten, seine Belästigungen fortzusetzen. Allein der Gedanke, dass Sie sich mit ihm beschäftigen, egal ob es positive oder negative Gefühle sind, die Sie zur Auseinandersetzung mit dem Stalker bringen, befriedigt den Täter. Ein Vorschicken von Verwandten und Freunden, damit diese dem Stalker die Situation nochmals erklären, ist oft wenig zielführend, da dieser eine Zurückweisung, wenn überhaupt, dann nur aus ihrem Mund annehmen wird.19

Auch die Telefonnummer zu wechseln ist nicht sinnvoll, weil der Stalker es meistens schafft, die neue Nummer herauszufinden. Hilfreicher ist, eine zweite Nummer zu haben und den alten Anschluss zu behalten. Der Stalker wird Nachrichten auf dem Anrufbeantworter hinterlassen, die als wichtige Beweismittel dienen können. Den Text auf dem Anrufbeantworter sollten nicht Sie, sondern eine andere weibliche Person sprechen, denn Stalker rufen oft nur an, um die Stimme ihres Opfers zu hören. Es sollte eine weibliche Stimme sein, weil der Stalker andernfalls glauben wird, Sie hätten eine (neue) Beziehung, was seinen Kampf um Sie noch verstärken könnte.20

Suchen Sie professionelle Hilfe (siehe Frage 3). Dokumentieren Sie alle Handlungen des Stalkers. Überlegen Sie, ob Sie rechtliche Schritte einleiten wollen, nehmen Sie Rechtsberatung in Anspruch. Informieren Sie die Personen in ihrem Umkreis darüber, dass Sie gestalkt werden.

9.) Familie und Freunde ziehen sich immer mehr vor mir zurück, was kann ich tun?

Oft wird die Glaubwürdigkeit des Opfers auch von Familie und Freunden in Frage gestellt. Der Stalker recherchiert dermaßen detallierte Fakten über das Opfer, dass dieser ein erstaunliches Wissen über dessen Privatleben aufwarten kann. Auch nahestehende Personen vermuten daher, dass es sich um Liebeskummer seitens des Täters bzw. einen Rosenkrieg zwischen Täter und Opfer handelt. Da Stalker unter dem Deckmantel einer Liebesbeziehung agieren, haben viele Mitmenschen ein gewisses Verständnis für ihr Verhalten. Für die meisten Nicht-Betroffenen ist es vor allem schwer vorstellbar, dass teilweise gar keine Liebesbeziehung bestanden hat bzw. diese in eine blinde Besessenheit umgeschlagen ist.21 Informieren Sie Familie, Freunde, NachbarInnen und ArbeitskollegInnen frühzeitig über ihre Situation. Dies dient auch dazu, dass der Stalker nicht über Ihren Umkreis Informationen über Sie gewinnen kann. Auch Ihre Angehörigen können sich an Beratungsstellen (siehe Frage 3) wenden.

10.) Was ist Cyberstalking, was kann man dagegen tun?

Cyberstalking bedeutet Stalking über das Internet. Dazu gehören z.B. das ständige Versenden von unerwünschten E-Mails, negative Nachrichten in Chat-Räumen, unerwünschte Internet-Postings, das Verbreiten von unmoralischen oder bösartigen Gerüchten über das Internet, das Hinterlassen von bedrohlichen Nachrichten im Gästebuch einer Person oder elektronische Sabotage wie das Versenden von Computerviren oder Spamming.22 Vor allem das Verschicken von „Trojanern“ (Computerviren), mittels denen der Täter Zugriff auf den PC des Opfers bekommt und private Daten ausspionieren kann, wird oft praktiziert.23 Öffnen Sie keine E-mails von Absendern, die Sie nicht kennen. Richten Sie Virenschutzprogramme und eine Firewall auf Ihrem PC ein. Auch im Internet veröffentlichte Bedrohungen oder Beleidigungen sind strafbar. Sofern Sie die Identität des Täters nachweisen können, können Sie in diesen Fällen ebenfalls Anzeige erstatten.

1 Pechstaedt Volkmar von, Stalking: Strafbarkeit nach englischem und deutschem Recht, Göttingen (1999) 18.

2 Anonymus, Ergebnisse der ersten epidemiologischen Studie zu Stalking in Deutschland vom 12. 7. 2004, http://www.journalmed.de/newsview.php?id=5002 , 19. 7. 2005.

3 Kobbé Ulrich, Der Stalker in uns oder: Das hostile Begehren des Selben im Anderen in: Bettermann Julia/Feenders Moetje (Hrsg), Stalking – Möglichkeiten und Grenzen der Intervention, Frankfurt am Main (2004), 263.

4 Möhr Andrea, Liebeswahn: Phänomenologie und Psychodynamik der Erotomanie, Stuttgart (1987) 24.

5 Schumacher Susanne, Stalking. Geliebt, verfolgt, gehetzt 2, Göttingen (2004) 20.

6 Kobbé Ulrich, Der Stalker in uns oder: Das hostile Begehren des Selben im Anderen in: Bettermann Julia/Feenders Moetje (Hrsg), Stalking, 263.

7 Schumacher Susanne, Vortrag beim Arbeitstreffen der KoordinatorInnen häusliche Gewalt und Opferschutzbeauftragten, Berlin 1. 7. 2005.

8 Kleine Heide, Das Sonderdezernat „Häusliche Gewalt“ bei der Amtsanwaltschaft Berlin, FPR 1-2 2005 (39) 40

9 Pechstaedt Volkmar von, Rechtliche Möglichkeiten zum Schutz vor Stalkern in Schumacher: Stalking. Geliebt, verfolgt, gehetzt 2 (2004) 184.

10 Drucksache 551/04 (Beschluss) 6.

11 Pechstaedt Volkmar von, Rechtliche Möglichkeiten zum Schutz vor Stalkern in Schumacher: Stalking, 183 und 189.

12 Pechstaedt Volkmar von, Stalking, 131.

13Becker Gavin de, Mut zur Angst. Wie Intuition uns vor Gewalt schützt, Frankfurt am Main (2001), 278.

14 Becker Gavin de, I was trying to let him down easy in: Boon Julian/Sheridan Lorraine (Hrsg), Stalking and Psychosexual Obsession 2, Chichester (2002) 45.

15 Schumacher Susanne, Vortrag beim Arbeitstreffen der KoordinatorInnen häusliche Gewalt und Opferschutzbeauftragten, Berlin 1. 7. 2005.

16 Pechstaedt Volkmar von, Rechtliche Möglichkeiten zum Schutz vor Stalkern in: Schumacher: Stalking, 183.

17 Becker Gavin de, Mut zur Angst, 256.

18 Baldry Anna, From Domestic Violence to Stalking: The Infinite Cycle of Violence in: Boon Julian/Sheridan Lorraine (Hrsg), Stalking and Psychosexual Obsession 2, Chichester (2002) 97.

19 Becker Gavin de, I was trying to let him down easy in: Boon Julian/Sheridan Lorraine (Hrsg), Stalking, 43.

20 Becker Gavin de, Mut zur Angst, 276.

21 Schumacher Susanne, Stalking. Geliebt, verfolgt, gehetzt 2, Göttingen (2004) 23.

22 Wolbert-Burgess Ann/Baker Timothy, Cyberstalking in: Boon Julian/Sheridan Lorraine (Hrsg), Stalking and Psychosexual Obsession 2, Chichester (2002) 201.

23 Schumacher Susanne, Vortrag beim Arbeitstreffen der KoordinatorInnen häusliche Gewalt und Opferschutzbeauftragten, Berlin 1. 7. 2005.