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Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson
Nach eingehender Prüfung vertritt das Ministerium der Justiz im Saarland die Auffassung, dass sich ein solches Recht aus § 90 ZPO i.V.m. § 157 ZPO ergibt (Die Begründung entnehmen Sie
bitte der angehängten Verfügung von Dr. Trost.). Selbstverständlich besitzt eine solche Darlegung keinen bindenden Charakter für das Vorgehen der Gerichte - aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit ist es jeder Richterin und jedem Richter freigestellt, sich den Ausführungen anzuschließen oder zu einer davon abweichenden Auffassung zu gelangen. Dennoch kann die Darlegung im ein oder anderen Bedarfsfall sicherlich als hilfreiche Argumentationsgrundlage dienen.
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