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Entwurf für ein Stalking-Bekämpfungsgesetz
Presseinformation des Hessischen Ministerium der Justiz vom 29.06.2004

Wiesbaden – „Mit dem vorliegenden Gesetz wollen wir das unzumutbare Nachstellen und Verfolgen von Personen („Stalking“) unter Strafe stellen“, erklärte der hessische Justizminister Dr. Christean Wagner heute in Wiesbaden anlässlich der Vorstellung eines Gesetzes zur Bekämpfung unzumutbarer Belästigungen ("Stalking-Bekämpfungsgesetz").

Bei dem unter dem Begriff „Stalking“ in den letzten Jahren in der Öffentlichkeit diskutierten Phänomen handele es sich um ein systematisch-zielgerichtetes Nachstellen etwa durch

  • Telefonterror
  • fortwährende Versuche einer Kontaktaufnahme
  • systematisches Verfolgen oder Beobachten des Opfers
  • fortgesetzte Beschimpfungen und Bedrohungen bis hin zur Anwendung körperlicher
    Gewalt
  • sowie die Bestellung von Waren unter dem Namen des Opfers.

Hierdurch würden den Opfern erhebliche psychische und physische Schäden zufügt. „Besonders häufig zu beobachten sind Fälle unzumutbarer Verfolgung oder Belästigung anlässlich des Zerbrechens von Partnerschaften, bei Konflikten zwischen Nachbarn und Arbeitskollegen, oder auch bei Prominenten, die sich der massiven Verfolgung durch vermeintliche Bewunderer ausgesetzt sehen“, erläuterte der Minister.

Die Gesetzesinitiative, die eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren vorsehe, habe das hessische Kabinett am vergangenen Freitag beschlossen. Sie soll noch vor der Sommerpause am 09. Juli 2004 im Bundesrat erörtert werden.

„Die bisherigen gesetzlichen Möglichkeiten reichen nicht aus, um Opfer vor "Stalking" wirksam zu schützen“, betonte Wagner. Das geltende Strafrecht erfasse das Verhalten der Täter nicht, lediglich bestimmte typische Einzelhandlungen seinen als Nötigung, Bedrohung, Körperverletzung, Beleidigung oder Hausfriedensbruch strafbar. Keine befriedigende Lösung des Problems stelle die mit dem Gewaltschutzgesetz geschaffene Möglichkeit der Erlangung einer zivilgerichtlichen Schutzanordnung gegen den Täter dar. Es sei den Betroffenen vielfach nicht zuzumuten, zunächst Schutz vor den Zivilgerichten zu suchen, bevor sie auch strafrechtlichen Schutz erlangen könnten. Viele Opfer seien aufgrund der akuten Bedrohungssituation so verängstigt, dass sie sich nicht mehr in der Lage fühlten, zivilgerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. „Dieser Zustand ist für die Betroffenen unzumutbar" betonte Wagner, „Ich werde mich daher dafür einsetzen, dass Belästigungen dieser Art als eigenständiger Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden.“

Nach dem Gesetzentwurf könnten Personen, die anderen Menschen in unzumutbarer Weise nachstellten oder diese verfolgten, künftig mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. In besonders schweren Fällen ( z.B. wenn der Täter durch seine Belästigungshandlungen gleichzeitig gegen eine richterliche Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz verstoße) komme sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren in Betracht. Daneben werde den Opfern das Recht eingeräumt, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen.

„Mit dem vorgelegten Gesetz soll den Opfern von „Stalking“-Fällen neben den bereits vorhandenen Instrumentarien des Gewaltschutzgesetzes ein umfangreicher strafrechtlicher Schutz gewährt werden. Weiterhin versprechen wir uns eine abschreckende Wirkung durch das Gesetz, was wiederum dem Schutz der Opfer dient“, erklärte Wagner abschließend.

Hinweis:

Der Gesetzestext und die Begründung können im Internet unter www.hmdj.justiz.hessen.de unter „Aktuell“ abgerufen werden.

Die zentrale Vorschrift der Gesetzesinitiative hat folgenden Inhalt:

§ 241a StGB neu
Unzumutbares Nachstellen oder Verfolgen

(1) Wer einem Menschen unbefugt gegen dessen ausdrücklich oder schlüssig erklärten Willen unzumutbar nachstellt oder ihn verfolgt, indem er fortwährend
1. dessen körperliche Nähe sucht,
2. unter Verwendung von Fern- oder sonstigen Kommunikationsmitteln Kontakt herzustellen versucht,
3. ihn, einen Angehörigen oder eine andere ihm nahestehende Person bedroht oder
4. einen ähnlichen Eingriff vornimmt
und dadurch bei ihm die begründete Befürchtung einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut der eigenen Person, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person hervorruft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen wird die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat zugleich gegen eine zivilrechtliche Schutzanordnung verstößt.
(3) Die Tat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."