Beschluss des Bundesverfassungsgerichts "Zur elterlichen Sorge für Kinder geschiedener Eltern"
Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Dezember 2003 eine Grundsatzentscheidung darüber getroffen, dass bei einer Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht die Voraussetzungen für dessen Ausübung genau geprüft werden müssen. Dazu gehören die Fähigkeit zur gemeinsamen Wahrnehmung elterlicher Verantwortung. Diese kann jedoch durchbrochen sein, wenn der Kindesmutter aufgrund vergangener erheblicher Misshandlungen durch den Vater des Kindes der Kontakt zu diesem nicht mehr zugemutet werden kann.
Das Gericht verdeutlicht, dass es keinen verfassungsmäßigen Vorrang für das gemeinsame Sorgerecht der Eltern gegenüber dem alleinigen Sorgerecht gibt.
Das Sorgerecht dient in erster Linie dem Kindeswohl. Die gemeinsame Ausübung des elterlichen Sorgerechts setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen.
In jedem Verfahren zum Sorgerecht muss daher untersucht werden, ob die soziale Beziehung zwischen den Eltern noch besteht“. BVerfG, 1 BvR 1140/03 vom 18.12.2003.
Pressemitteilung Nr. 3/2004 vom 22. Januar 2004
Quelle : http://www.bverfg.de/.
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Mutter (Beschwerdeführerin; Bf),die sich gegen die Aufhebung der Sorgerechtsübertragung für ihr 1990geborenes und aus ihrer geschiedenen Ehe hervorgegangenes Kind durch dasBrandenburgische Oberlandesgericht (OLG) wandte, hatte Erfolg. Die 3.Kammer des Ersten Senats hob den Beschluss des OLG auf, weil er die Bfin ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt.Die Sache wird an einen anderen Familiensenat des OLG zurückverwiesen.
Zum Sachverhalt:
Der mittlerweile von der Bf geschiedene Ehemann ist im Juni 2002rechtskräftig unter anderem wegen Körperverletzung sowie versuchterVergewaltigung zum Nachteil der Bf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16Monaten verurteilt worden, wobei die Strafvollstreckung zur Bewährungausgesetzt wurde. Die Ehe wurde im Oktober 2002 auf Antrag der Bfgeschieden. Das Familiengericht übertrug ihr die alleinige elterlicheSorge für das bei ihr lebende Kind. Der Bf sei es nicht zumutbar, mitihrem früheren Ehemann über Sorgerechtsfragen zu kommunizieren. Das OLGhob die Sorgerechtsregelung auf, ohne den zuvor gestellten Antrag derzur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Bf auf getrennte Anhörungbeschieden zu haben. Zwischen den Eltern bestünde offensichtlichGrundkonsens in den wesentlichen, das Kind betreffenden Fragen. Siekönnten zumindest schriftlich oder per E-Mail miteinander kommunizieren.Die Bf habe ihren früheren Ehemann auch in finanziellen Fragen"kontaktiert". Außerdem deutete das OLG Zweifel an derErziehungsfähigkeit des nicht kooperationsfähigen Elternteils an. Mitihrer Vb rügt die Bf insbesondere die Verletzung ihres grundrechtlichgeschützten Elternrechts.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt diegemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige sozialeBeziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß anÜbereinstimmung zwischen ihnen und hat sich nach dem Kindeswohlauszurichten. Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungenfür eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrechtder gesetzlichen Ausgestaltung. Dementsprechend sieht das Gesetz (sieheAnlage) vor, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorgeallein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung dergemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl desKindes am besten entspricht. Dabei ist der gemeinsamen Sorge gegenüberder alleinigen Sorge von Verfassungs wegen kein Vorrang einzuräumen.
Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach derTrennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form derWahrnehmung elterlicher Verantwortung sei. Grundrechtsschutz erfolgt ferner durch die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts. DasVerfahren muss grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässigeGrundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen.
Nach diesen Maßstäben verstößt die angegriffene Entscheidung gegen Art.6 Abs. 2 Satz 1 GG. Das OLG hat zum einen verkannt, dass die Ausübungder gemeinsamen Sorge eine tragfähige soziale Beziehung der Elternvoraussetzt. Es hätte sich mit dieser Voraussetzung für die Ausübung dergemeinsamen Sorge eingehend befassen müssen. Der Bf stattdessen denKontakt mit ihrem früheren Ehemann in finanziellen Fragen vorzuhalten,wirkt zumindest befremdlich. Denn dabei ging es um Schmerzensgeld wegender begangenen Taten bzw. um Kindesunterhalt. Nicht nachvollziehbar istzudem die weitere Erwägung, dass die Erziehungsfähigkeit der Bf in Fragegestellt wäre, sollte sie aufgrund der Misshandlungen ihre Fähigkeit,mit ihrem früheren Ehemann zu kommunizieren, eingebüßt haben.Zum anderen ist das vom OLG durchgeführte Verfahren nicht geeignetgewesen, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohlorientierte Entscheidung zu erlangen. Das OLG hat nur den Vaterpersönlich angehört, obwohl zu einer persönlichen Anhörung der Bfangesichts der besonderen Umstände des Falles Veranlassung bestandenhätte. Statt über ihren Antrag auf getrennte Anhörung zu entscheiden,hat sich das OLG die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die im Terminausgebliebene Bf vorbehalten und am Ende der Sitzung die mit der Vbangegriffene Entscheidung verkündet.
Beschluss vom 18. Dezember 2003 – 1 BvR 1140/03 –
Karlsruhe, den 22. Januar 2004
Anlage zur Pressemitteilung Nr. 3/2004 vom 22. Januar 2004
§ 1671 Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nichtnur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dassihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil derelterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht,
oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
Dazu der Beschluss http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20031218_1bvr114003 vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 1140/03 -
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